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Die Riester-Rente

Die Riester -Rente ist eine private Altersvorsorge in Form von Beiträgen zu einem Riester-Rentenversicherungsvertrag und zählt zur Schicht 2 des Alterseinkünftegesetz (AltEINKG). Die Riester-Rente wird seit 01.01.2002 entweder durch eine Grundzulage zuzüglich Kinderzulage oder durch den Abzug der Beiträge zu dem Riester-Rentenvertrag als Sonderausgaben steuerlich gefördert.

Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob der Abzug der Beiträge zu dem Riester-Rentenversicherungsvertrag als Sonderausgaben zu einer höheren steuerlichen Entlastung als die Zulage führt (sogenannte Günstigerprüfung). Für diese zusätzliche Günstigerprüfung gelten gesonderte Höchstbeträge, die zusätzlich zu den allgemeinen Höchstbeträgen für Vorsorgeaufwendungen gewährt werden.

Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG und der besondere Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für Beiträge zu einem Riester-Rentenversicherungsvertrag sind voneinander unabhängig und völlig unterschiedlich geregelt. Die Höhe der steuerlichen Förderung eines Riester-Rentenversicherungsvertrags hat also keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen.

Für die Riester-Rente förderberechtigt sind Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen:

Dies sind

  • Arbeitnehmer mit versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis
  • Auszubildende
  • Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Handwerker)
  • Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit (3 Jahre)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben

und

  • Landwirte
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
  • Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (neu ab 2008)

sowie mittelbar zulagenberechtigte Personen:

  • Hierzu können Ehepartner von förderberechtigten Personen zum förderberechtigten Personenkreis gehören, auch wenn sie selbst nicht förderberechtigt sind.

Wie viel Förderung kann man zu Riester-Rente ab 2018 erhalten?

Grundzulage: jährlich bis zu 175 EUR

Kinderzulage: jährlich bis zu 185 EUR

für ab 2008 geborene Kinder jährlich bis zu 300 EUR

Wichtig: Der Anspruch auf Zulage ist unabhängig vom Einkommen: Um die volle Zulage zu erhalten, verpflichtet sich der Sparer aber, 4% seines letztjährigen Bruttoeinkommens (abzüglich der in Aussicht stehenden Zulagen) in den Riester-Renten-Vertrag zu zahlen.

Seit 2008 ist es auch möglich, einen Immobilienkauf über die Riester Förderung staatlich bezuschussen zu lassen. Dies nennt sich Eigenheimrente bzw. Wohn-Riester. Beim Wohn-Riester nutzen Sie die Riester-Förderung, um eine selbst genutzte Immobilie zu finanzieren oder zu entschulden. Es gibt beim Wohn-Riester einige Gestaltungsmöglichkeiten: Sie können entweder ein Riester-Darlehen mit laufenden Beiträgen tilgen oder bereits angespartes Guthaben aus einem Riester-Renten-Vertrag entnehmen. Die Riester-Förderung unterscheidet sich beim Wohn-Riester nicht von anderen Riester-Renten. Allerdings gibt es zusätzliche Regeln rund um die Immobilie und die Versteuerung.

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