Kinderzulage
Seit dem 01.01.1996 ersetzt die Kinderzulage das Baukindergeld nach § 34f EstG. Bauherren und Erwerber von Immobilien können neben dem Anspruch auf Eigenheimzulage für die Dauer der Grundförderung für jedes Kind die Kinderzulage in Höhe von 800 Euro beantragen (ehemals 767 Euro).