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Änderungen 2016-Altersvorsorge und Krankenversicherung

Was ändert sich im Bereich der Altersvorsorge? und der Krankenversicherung im Jahr 2016? Über de wichtigsten Neuerungen informieren wir Sie hier:

1) Basis (Rürup)-Rente

Zum 01.01. 2016 erhöhen sich die Sonderausgaben, die in der Steuererklärung als Beiträge in die Rürup-Rente vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können.
Sie betragen zukünftig 82% statt der in 2015 möglichen 80%.
Ebenfalls ändert sich der mögliche Höchstbetrag. Dieser wird von bislang 22.172 EUR für Alleinstehende und 44.3744 EUR für Verheiratete auf 22.766 EUR bzw. 45.532 EUR angehoben.

Personen, die in 2016 in Rente gehen, müssen zukünftig 72% statt der in 2015 geltenden 70% versteuern. Dieser Besteuerungssatz ist einmalig bezogen auf das Renteneintrittsalter festgelegt und wird in den Folgejahren für die Personen, die bereits Rente beziehen, nicht weiter erhöht.

2) betriebliche Altersversorgung

Die wichtigsten veränderten Kennzahlen der betrieblichen Altersversorgung , zum 01.01.2016 sind:

  • Änderung der steuerfreien Höchstbeiträge für Direktversicherungen, Pensionskassen und
    Pensionsfonds gemäß (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • 4 % der RV-BBG (West) 74.400 € sind 2.976 € p. a. = 248 € monatlich, zuzüglich 1.800 €* p. a.
    (*für Neuzusagen ab 2005 und sofern keine Nutzung §40b EStG)
  • Mindestentgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG)
    1/160 der Bezugsgröße sind 217,88 p. a. = 18,16 € monatlich
  • Höchstgrenze des Übertagungswerts (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)

RV-BBG (West) in Höhe von 74.400 €

  • Abfindungsgrenzen (§ 3 Abs. 2 BetrAVG)
    für Renten 1% der Bezugsgröße sind 29,05 € monatlich (West) und 25,20 € monatlich (Ost)
    Für Kapital 12/10 der Bezugsgröße sind 3.486 € (West) und 3.024 € (Ost)

3) Krankenversicherung:

In der Krankenversicherung können alle Personen, deren Einkommen die neue JAEG 2016 (Allgemeine Jahresarbeitsentgelt-Grenze) von 56.250 EUR überschreitet zur privaten Krankenversicherung wechseln.

Die für die dort bereits versicherten Personen ist die BBMG (Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung) die relevante Größe, diese wurde auf ein Arbeitsentgelt auf 50.850 EUR festgelegt.

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