Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat am 26.02.2016 den deutschen Bundesrat passiert und soll am 21.03.2016, wie geplant, als EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.
Das Ziel dieser Richtlinie des Europäischen Parlaments und des EU-Rates vom 4.Februar 2014 ist die Entwicklung eines transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Marktes, sowie die Förderung einer nachhaltigen Kreditvergabe und -aufnahme und -finanziellen Teilhabe mit dem Ausbau des Verbraucherschutzniveaus in allen Staaten der Union.
Dazu harmonisiert die Wohnimmobilienkreditrichtlinie die Bestimmungen zu den Themen Kreditwerbung, vorvertragliche Vertragsinformationen (VVI), Kreditwürdigkeitsprüfung, Widerrufsrechte, Modalitäten vorzeitiger Kreditrückzahlungen, Regelungen der Vorfälligkeitsentschädigungen, Bestimmungen zu Fremdwährungsdarlehen, die Beratungsleistungen bei der Kreditvergabe-und -vermittlung sowie die Definition und Akzeptanz von „Kopplungsgeschäften“.
Für diesen Prozess gilt aber das Prinzip der Mindestharmonisierung, was bedeutet, dass jeder Mitgliedsstatt entscheiden kann, strengere Regelungen zu erlassen oder beizubehalten.
Zwei Bestimmungen gibt es allerdings, bei denen eine maximale Harmonisierung (Vereinheitlichung) gilt, zum einen das ESIS-Merkblatt, diese ist die vorvertragliche Informationen mittels des Europäischen standardisierten Merkblatts, zum anderen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses.
Beides muss in allen EU-Staaten ab dem 21.03.2016 identisch sein. Ansonsten unterscheidet die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie zwischen Verbraucherdarlehensverträgen, dies sind alle nicht durch Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld besicherten Darlehen, z.B. Konsumentendarlehen und den Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Dies sind alle ganz oder teilweise grundpfandrechtlich besicherten Darlehen. Die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie umfasst ausdrücklich Regelungen zu beiden Darlehnsarten, um beide Bereiche möglichst einheitlich im Sinne des Verbrauchers zu regeln.
In beiden Bereichen gelten die neuen Regelungen der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie für Verträge, die ab dem 21.03.2016 geschlossen werden. Verträge die vorher geschlossen werden, aber erst nach dem 21.03.2016 wirksam werden, gilt noch die alte Rechtslage.
Die Liste der Änderungen im Einzelnen und mehr zur EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie folgt hier in Kürze.
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