Tilgungsaussetzung im Rahmen der Immobilienfinanzierung
Die staatliche Förderung von Denkmalimmobilien ist zweigeteilt.
Eine mögliche direkte Förderung durch Landesmittel wird in § 29 DSchG geregelt. Diese Förderung ist aber auf im Landeshaushalt verfügbare Mittel beschränkt. Angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand ist kaum mit einer Mittelvergabe zu rechnen.
Der Staat fördert die Denkmalimmobilien aber auch noch durch Steuervergünstigungen. Dazu wurde der § 7i ins Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, der die steuerliche Förderung von Denkmalimmobilien für private Käufer regelt.
Unseres Erachtens sprechen aber noch andere Argumente für einen möglichen Kauf:
Im Vergleich zu Neubau- oder Bestandsimmobilien bieten Denkmalschutz-Wohnungen immer ein besonderes Flair. Dieses Flair und der damit verbundene Charakter sind nicht zu kopieren und garantieren ein wirkliches Unikat. Aufgrund des natürlich begrenzten Angebotes ist eine Wertsteigerung wahrscheinlich; dies gilt selbstverständlich immer in Zusammenhang mit der entsprechenden Lage der Denkmäler.
Dabei ist die Sanierung in der Regel eine Kernsanierung. Das heißt, dass alle Gewerke hochwertig saniert und von Grund auf restauriert werden, z. B die gesamte Technik wird auf den neuesten Stand gebracht und hat am Ende entsprechenden Neubau-Zustand. Beim Erhalt der alten Mauern und Decken können unter Umständen die neuesten Werte für Schall- und Dämmschutz aber nicht ganz erreicht werden.
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