Teileigentum
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, wie beispielsweise Ladengeschäfte oder Praxisräume. Hierbei gelten entsprechend die Vorschriften über das Wohnungseigentum.