Erbbaurecht
Das in der Regel zeitlich begrenzte Recht (meist 99 Jahre), auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Der Grundstücksnutzer entrichtet dafür über die gesamte Nutzungsdauer einen im voraus festgelegten Erbbauzins an den Eigentümer des Grundstücks.
Erbbauzins
Wiederkehrendes Entgelt für die Inanspruchnahme eines Erbbaurechts. Es ist an den Grundstückseigentümer zu zahlen und nach §9 Abs. 2 der Erbbaurechts-VO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.