Baukindergeld
Bereits seit 01.01.1996 durch die Baukinderzulage (§ 34f EStG) abgelöst.
Baukinderzulage
Seit dem 01.01.1996 ersetzt die Baukinderzulage das Baukindergeld nach § 34f EstG. Bauherren und Erwerber von Immobilien können neben dem Anspruch auf Eigenheimzulage für die Dauer der Grundförderung für jedes Kind die Baukinderzulage in Höhe von 800 Euro beantragen (ehemals 767 Euro).