Instandhaltungsrücklage
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 21 Abs.5 WEG) vorgeschriebener regelmäßig zu zahlender Pauschalbetrag zur Beseitigung auftretender Schäden und Mängel am Gemeinschaftseigentum. Der von allen Miteigentümern aufzubringende Betrag richtet sich an der Wohnfläche der einzelnen Eigentumswohnungen, wobei von insgesamt 0,8% – 1% der Herstellungskosten pro Jahr als Rücklage auszugehen ist.