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Erhaltungsaufwand

Nach Abschn. 157, Abs. 1 EstR können alle Aufwendungen, die für die Instandhaltung und Renovierung einer Immobilie anfallen, steuerlich als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Erhaltungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden können als Werbungskosten im Jahr der Rechnungszahlung sofort in einem Betrag als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Gehen die Modernisierungsarbeiten über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung der Immobilie hinaus und wird der Gebrauchswert sogar gesteigert, so zählen sie zu den Herstellungskosten.

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