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Degressive Abschreibung

Nach § 7 Abs. 5 EstG können die Herstellungs- und Anschaffungskosten für Neubauten alternativ zur linearen Abschreibung von 2,0 Prozent mit jährlich abnehmenden Sätzen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Aufgrund der anfänglich höheren Abschreibung tritt bei der degressiven Abschreibung eine steuermindernde Wirkung bereits früher ein.

 

  • in den ersten acht Jahren 5 Prozent,
  • in den weiteren sechs Jahren 2,5 Prozent,
  • in den restlichen 36 Jahren 1,25 Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten.

Für Gebäude, die nach dem 31.12.2003 erbaut oder gekauft wurden,

  • in den ersten zehn Jahren 4 Prozent,
  • in den weiteren acht Jahren 2,5 Prozent,
  • in den restlichen 32 Jahren 1,25 Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten.

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