Auflassung
Einigung des Verkäufers und des Erwerbers über den Eigentumswechsel zur Übertragung des Grundstücks- bzw. Immobilieneigentums (§ 925 BGB). Der Eigentumsübergang wird erst durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch bewirkt.