Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Immobiliardarlehen
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Die wichtigsten Erweiterungen und Ergänzungen im Rahmen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Einzelnen für den Bereich:
Immobiliar-Darlehensverträge:
- umfangreiche Änderungen in den vorvertraglichen Informationen (VVI)
Ein Darlehensgeber, der ein verbindliches Angebot unterbreitet, muss dem Darlehensnehmer schon zu diesem Zeitpunkt ein Angebot zu Aushändigung oder Übermittlung eines Darlehensvertragsentwurfes machen. Der Darlehensgeber hat eine Erläuterungspflicht bezüglich des angebotenen Vertrages und seiner Bedingungen.
Es besteht nunmehr ein Verbot der Koppelung zweier Verträge im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit der potentiellen Folge der Nichtigkeit des gekoppelten Vertrages, der Immobiliar-Darlehensvertag bleibt bestehen. - Änderung bei Fremdwährungsdarlehen:
Hier besteht zukünftig eine besondere Informationspflicht. Diese entsteht unverzüglich, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten um mehr als 20% gegenüber dem ursprünglich zu Grunde gelegtem Wechselkurs steigt.
Diese Informationspflicht ist wiederum durch einen dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Außerdem besteht nach § 503 BGB-E das Recht des Darlehensnehmers auf Umwandlung des Darlehens in seine Landeswährung, wenn es zur Änderung des Wechselkurses um mehr als 20% zu Gunsten des Darlehensnehmers kommt. - Änderung im Fall vorzeitiger Darlehensrückzahlung:
Der Darlehensgeber muss Auskunft geben, ob und ggf. in welcher Höhe eine vorzeitige Rückzahlung zulässig ist und ob und in welcher Höhe eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Dieses Recht bedingt natürlich wie auch vorher schon das berechtigte Interesse des Darlehensnehmers (z.B. Verkauf der Immobilie) - Bedenkzeit statt Widerruf:
In allen Fällen von Darlehen ohne Widerrufsfrist, wie etwa bei Umschuldungsdarlehen, muss dem Darlehensnehmer immer eine Bedenkzeit von 7 Tagen eingeräumt sein. - Die ewige Widerrufsfrist für Darlehen mit fehlerhafter Belehrung entfällt.
- Kreditwürdigkeitsprüfung:
Die Prüfung der Kreditwürdigkeit muss eingehend erfolgen und muss alle relevanten Faktoren (Einkommen/Ausgaben/andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände etc. erfassen)
Sollte diese ergeben, dass der Darlehensnehmer wahrscheinlich seinen Verpflichtungen nicht dauerhaft nachkommen kann, so ist der Darlehensvertragsabschluss vom Darlehensgeber abzulehnen. - die Beratungsleistungen durch den Vermittler bedingen die vorvertraglichen Verbraucherinformationen (VVI), die Grundlage, den Inhalt und die Form der Beratung.
Ungebundene Vermittler müssen bei Empfehlungen eine ausreichend hohe Zahl von Anbietern im Markt berücksichtigen, die Vergütung erfolgt erst nach Ablauf der Widerruffrist.
Die VVI müssen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden und müssen aufklären, ob der Vermittler nur eigene Produkte oder die Vielfalt des Marktes anbietet, außerdem muss ein Entgelt bzw. die Berechnungsmethode dessen erkennbar sein, wenn noch kein Entgelt zu bemessen ist. Der Vermittler muss die Lebenssituation des Darlehensnehmers erfassen, dabei nur zutreffende Annahmen machen und eine konservative Betrachtung durchführen.
Die Beratung soll mit dem Ziel erfolgen, dass der Darlehensnehmer eine bessere Entscheidung treffen kann und eine konkrete Empfehlung erhält.
Wir beraten Sie gerne!
Ihre FDS GmbH