
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Verbraucherdarlehen
Anbei lesen Sie die wichtigsten Erweiterungen und Ergänzungen zu Verbraucherdarlehen im Rahmen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Einzelnen:
Für Verbraucherdarlehensverträge gelten gemäß der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ab dem 21.03.2016 folgende geänderte rechtliche Voraussetzungen:
- Ausweitung der vorvertraglichen Informationspflichten (VVI)
Im Rahmen der Ausweitung der vorvertraglichen Informationspflicht gilt, dass eine eine unverzügliche Aushändigung dann erfolgen muss, wenn dem Darlehensgeber alle erforderlichen Informationen vorliegen. „Rechtzeitig“ vor Abschluss des Vertrages reicht dann nicht mehr aus.
Die VVI zum Darlehensvermittlungsvertrag sehen eine Offenlegung von Honoraren, Provision vom Kreditgeber, sowie weitere vom Finanzberater verlangte Kosten, z.B. Spesen vor. Zusätzlich muss der Vermittler in der VVI angeben, ob er für einen oder mehrere Kreditgeber tätig ist oder als unabhängiger Finanzdienstleister arbeitet. - Darlehensvertrag
Das Recht auf Aushändigung eines Entwurf des Darlehensvertrags entsteht nun, sobald der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss bereit ist! - zivilrechtliche Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung für alle Institute
Die Prüfung der Bonität des Kunden soll auf langfristige Aussicht geprüft werden. Die Folge eines Verstoß dagegen für den Darlehensgeber ist zukünftig, dass, wenn das Darlehen bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht hätte erteilt werden dürfen, Zinsreduktionen und außerordentliche Kündigungsrechte für den Darlehensnehmer entstehen. Für den Darlehensgeber hingegen ergibt sich kein Kündigungsrecht durch eine mangelhafter Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 506 BGB-E) - Vorfälligkeitsentschädigung
eine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt auf 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags bzw. 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet.(§ 502 BGB –E) - Beratungspflicht bei Überziehungen
Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine Beratung zu kostengünstigeren Alternativen immer dann anbieten, wenn der Darlehensnehmer eine Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über drei Monate nutzt, bzw. wenn die Überziehung höher ist als der durchschnittliche monatliche Geldeingang auf dem überzogenen Konto des Darlehensnehmers.
Die exakten Gesetztestexte finden Sie u.a. hier:
https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0084-16
Die wichtigsten Änderungen für den Bereich Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge können
Sie hier in Kürze nachlesen!
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