Wichtige Informationen zum Jahresende 2015
Same procedure as every year, Miss Sophie? Getreu dieses Mottos gibt es auch wieder in diesem Jahr wichtige Aspekte, welche Sie zum Jahreswechsel beachten sollten! Über die wichtigsten Änderungen informieren wir Sie hier:
Riester-Verträge: Staatliche Förderung noch sichern
Bei Riester-Verträgen sind noch bis 31. Dezember 2015 Zuzahlungen bis zur Höchstgrenze möglich, um die volle Förderung auszuschöpfen. Der Zulagenantrag für das Jahr 2013 ist dem Anbieter spätestens zum 31. Dezember 2015 vorzulegen. Clevere stellen besser gleich einen Dauerzulagenantrag, denn durch ihn entfallen die jährlichen Angaben zum rentenversicherungspflichtigen Einkommen. Dann sind dem Anbieter nur noch relevante Änderungen mitzuteilen, zum Beispiel die Geburt eines Kindes.
Tipp für Beamte: Staatsbedienstete sind nur zulagenberechtigt, wenn sie gegenüber ihrer Besoldungsstelle schriftlich die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.
Altersvorsorge-Mix überprüfen
Die Niedrigzinsphase ist noch nicht vorbei!
Dies ist Grund genug, Antworten auf entscheidende Fragen zu finden, wie etwa:
Was bedeutet das für meine Altersvorsorge im derzeitigen Marktumfeld? Ist meine finanzielle Versorgung mit der aktuellen Sparrate angesichts der Magerrenditen noch gewährleistet? Muss derjenige, der bisher weitgehend auf sichere Anlageformen setzte seine Sparrate erhöhen oder sogar die Anlageform wechseln?
Habe ich in die Auswahl meiner privaten Altersvorsorge optimale staatliche Fördermöglichkeiten integriert?
Gesetzliche Krankenversicherung: Anbieterwechsel prüfen
In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden 2016 steigende Zusatzbeiträge erwartet:
Zwischen 0,9 und 1,5% könnte der zusätzliche Beitrag 2016 betragen. Dieser ist von jedem Versicherten allein zu tragen, daher kann es sich lohnen, zu einer Kasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag zu wechseln.
Jedem GKV-Mitglied steht bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu. Nicht vergessen werden sollte aber, dass bestimmet Leistungen wie weitreichender Zahnersatz und ein adäquates Krankentagegeld seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen nur eingeschränkt angeboten wird.
Freistellungsaufträge: TIN kommt!
Freistellungsaufträge müssen von 2016 an mit der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer (TIN) versehen sein. Liegt dem Kreditinstitut keine TIN des Gläubigers der Kapitalerträge vor, sind sie unwirksam. Hintergrund ist, dass die Kreditinstitute aufgrund des Einkommensteuergesetzes verpflichtet sind, einen Freistellungsauftrag ohne Steuer-Identifikationsnummer des Kunden zu diesem Stichtag zu beenden. Um einen Freibetrag von 2016 an erneut berücksichtigen zu können, muss ein neuer Freistellungsauftrag mit gültiger TIN eingereicht werden Dies gilt auch, wenn bei Ehepaaren ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt, aber bisher nur von einem Ehegatten die TIN gemeldet wurde. Zu finden ist diese Steuer-Identifikationsnummer auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Kindergeld: Familienkassen verlangen die steuerlichen Identifikationsnummern
Um zu vermeiden, dass mehrere Personen für ein Kind gleichzeitig Kindergeld beziehen, müssen Eltern der Familienkasse ab dem 01.01.2016 ihre eigene Identifikationsnummer und die ihres Kindes mitteilen.
Die Familienkasse stellt die Kindergeldzahlung ein, wenn ihr am 1. Januar 2016 nicht beide Nummern vorliegen.
Wenn Sie die Identifikationsnummern nicht zur Hand haben, sollten Sie diese umgehend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihren Anruf!