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Bürgerentlastungsgesetz

Durch das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) können mit Beginn des Jahres 2010 Beiträge zur Krankenversicherung wesentlich besser steuerlich in Abzug gebracht werden.

Welche Beiträge sind abzugsfähig ?

Jeder Versicherte kann den Teil des Krankenversicherungsbeitrages steuerlich geltend machen, der einen so genannten Basiskrankenversicherungsschutz abdeckt. Zusätzlich kann der vollständige Beitrag zur Pflegepflichtversicherung steuerlich abgesetzt werden.

Welche Leistungen fallen unter den Basisversicherungsschutz?

Zur genauen Definition des Begriffes ‚Basisversicherungsschutz‘ hat der Gesetzgeber verschiedene Leistungen in Basisleistungen und Mehrleistungen eingeteilt. Mehrleistungen sind z. B. Heilpraktikerleistungen, Chefarztbehandlung oder Mehrleistungen beim Zahnersatz. Auch Verdienstausfall gehört nicht zu den Basisleistungen.

Zu beachten ist, dass der steuerlich abzugsfähige Betrag zusätzlich um den Arbeitgeberzuschuss gemindert wird. Dieser wird vollständig dem Basisversicherungsschutz zugeordnet und ist somit in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Weitere Absetzmöglichkeit im Sonderausgabenabzug

Beträgt die Summe der Beitragsteile des Basiskranken- und Pflegeversicherungschutzes (abzüglich Arbeitgeberzuschuss) weniger als 1.900 EUR im Jahr für Arbeitnehmer bzw. 2.800 EUR für Selbständige, so können bis zu diesem Höchstbetrag zusätzlich auch alle Beiträge und Beitragsteile, die nicht auf den Basisversicherungsschutz entfallen, in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie auch unsere beiden Beispielrechnungen zu diesem Thema oder den neutrale Bürgerentlastungsrechner für Ihre individuellen Berechnungeen.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Köln, im Oktober 2009

Stefan Koch
Versicherungsmakler im Verbund der FDS

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